Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Talentregen UG (haftungsbeschränkt) („Talentregen oder Talentregen
Consulting“) erbringt ihre Leistungen, einschließlich zukünftiger Geschäfte mit dem
Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung, ausschließlich auf Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichungen oder Ergänzungen sind
schriftlich zu vereinbaren.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, selbst wenn auf einzelnen
im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung
verwendeten Dokumenten des Kunden (bspw. Bestell- oder Auftragsformulare)
formularmäßig auf solche verwiesen wird. Die Ausführung einer beauftragten
Leistung gilt nicht als Zustimmung zur Geltung kundenseitiger AGB.
3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie
sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Beauftragung nicht als Verbraucher im
Sinne des § 13 BGB auftreten.
4. Talentregen ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Über solche Änderungen
informiert Talentregen den Kunden in Textform (bspw. per E-Mail oder Brief). Die
Änderung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab
Zugang der Änderungsmitteilung in Textform Widerspruch einlegt. Auf diese Folge
weist Talentregen den Kunden in der Änderungsmitteilung hin.
§ 2 Vertragsschluss und Allgemeines zur Leistungserbringung
1. Der Vertragsschluss erfolgt typischerweise über ein Angebot von Talentregen
UG (haftungsbeschränkt), in dem die relevanten Leistungsinhalte und
Konditionen festgelegt sind, sowie über eine entsprechende Beauftragung
durch den Kunden. Eine spezielle Form für die Beauftragung ist nicht
erforderlich, wird jedoch aus Nachweisgründen in dokumentierter Form
empfohlen (z.B. per E-Mail oder elektronischer Signatur). Eine mündliche
Beauftragung durch den Kunden kann durch eine Auftragsbestätigung von
Talentregen UG (haftungsbeschränkt) dokumentiert werden. Auch die Buchung
eines Termins für ein Kick-off-Meeting oder ähnliche Handlungen seitens des
Kunden, die den Beginn der Leistungserbringung initiieren, gelten als
Dokumentation der Beauftragung zu den im Angebot genannten Konditionen.
Darüber hinaus können Leistungsverträge auch anderweitig zustande
kommen, beispielsweise über ein entsprechendes Vertragsdokument. Mit der
Beauftragung der Angebotserstellung, der entsprechenden Beauftragung, der
Veranlassung der Leistungsausführung und/oder der Hinzubuchung weiterer
Leistungen bestätigt die handelnde Person ihre Berechtigung und Vollmacht,
im Namen des Kunden entsprechende Erklärungen abzugeben und
Handlungen vorzunehmen; diese Erklärungen wirken unmittelbar für und
gegen das vertretene Unternehmen.
2. Für den Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind das Angebot
von Talentregen UG (haftungsbeschränkt) sowie die darin gegebenenfalls
genannten Anlagen und Anhänge maßgebend. Dabei können auch online
hinterlegte Unterlagen durch Bezugnahme per Link oder URL-Referenz in den
Vertrag einbezogen werden.
3. Talentregen UG (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, die vertraglichen
Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt zu erbringen, jedoch besteht
keine Garantie für einen bestimmten Erfolg. Im Falle von Leistungen zur
Gewinnung qualifizierten Personals erkennt der Kunde an, dass die
Leistungspflicht von Talentregen UG (haftungsbeschränkt) darauf beschränkt
ist, geeignete Bewerbungen zu ermöglichen, ohne jedoch eine erfolgreiche
Vermittlung von Personal im Sinne des Arbeitsvertragsabschlusses zu
garantieren.
4. Talentregen UG (haftungsbeschränkt) kann sich zur Leistungserbringung
Dritter bedienen, wie beispielsweise Vorlieferanten, Freelancer oder
Subunternehmer.
§ 3 Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
1. Für wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnisse), insbesondere im
Bereich Supportdienstleistungen und Beratung im Zusammenhang mit
Bewerbungsprozessen oder laufenden Kampagnen, gilt eine „revolvierende
Festlaufzeit“. Dies bedeutet, dass der Vertrag zunächst für die im Angebot
angegebene Dauer gilt und sich anschließend automatisch um gleichlautende
feste Zeiträume (sogenannte „Vertragsperioden“) verlängert, sofern er nicht
gekündigt wird. In der Regel beträgt die Laufzeit jeder Vertragsperiode drei
Monate, sofern im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist.
2. Beide Vertragsparteien können den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum
Ende jeder Laufzeitperiode ordentlich kündigen, erstmals mit Wirkung zum
Ende der ursprünglichen Laufzeitperiode.
3. Wenn die Parteien ein Kontingent an Leistungen vereinbaren, das der Kunde
innerhalb der vereinbarten Laufzeitperiode sukzessive abrufen kann (z. B. eine
bestimmte Anzahl von Kampagnen oder Betreuungsmonaten), gelten die im
Angebot festgelegten Kontingente als verbindlich. Diese müssen bis zum Ende
der Laufzeitperiode abgerufen werden. Wenn die Leistungskontingente
vorzeitig vollständig abgerufen werden, tritt die automatische
Vertragsverlängerung gemäß Absatz 1 ein, jedoch nur, wenn der Kunde den
Vertrag nicht innerhalb von 14 Tagen vor vollständiger Kontingentnutzung
schriftlich kündigt.
4. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn eine
Partei trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung wesentliche
Vertragspflichten nicht erfüllt oder wenn eine Partei von einer wesentlichen
Vermögensverschlechterung betroffen ist. Talentregen Consulting ist auch zur
fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde sich in einem mehr als
unerheblichen Umfang (z. B. bei zwei oder mehr ausstehenden Rechnungen)
im Zahlungsverzug befindet, nachdem er zweimal schriftlich gemahnt wurde
und eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen erfolglos verstrichen ist.
Im Falle einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann Talentregen
Consulting den bis zum regulären Kündigungstermin anfallenden Betrag als
Mindestschaden geltend machen.
5. Für die Wirksamkeit von Kündigungen ist die Schriftform erforderlich; eine
Kündigung per E-Mail ist nicht ausreichend.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde unterstützt Talentregen Consulting angemessen und auf eigene
Kosten bei der Vertragsdurchführung, einschließlich der Bereitstellung
erforderlicher personeller Ressourcen. Er benennt einen verantwortlichen,
fachkundigen Ansprechpartner, der befugt ist, alle mit der
Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zu treffen und
Handlungen vorzunehmen.
2. Der Kunde stellt Talentregen Consulting alle für die Leistungserbringung
erforderlichen Unterlagen und Informationen (zusammen „Beistellungen“)
rechtzeitig, vollständig, in aktueller Fassung, im vereinbarten Format sowie frei
von Rechten Dritter zur Verfügung.
3. Soweit die Gestaltungsfreiheit für die Leistungserbringung bei Talentregen
Consulting liegt (insbesondere bei der Erbringung kreativer Leistungen, z.B.
Produktion von Video- und Bildmaterial zur Vorstellung des Kunden als
Arbeitgeber, Gestaltung von Werbeanzeigen etc.), konkretisiert der Kunde
seine Vorstellungen und Anforderungen an die Leistung vor Beginn der
Leistungserbringung (z.B. im Rahmen eines Kick-Off-Meetings) und erteilt
Talentregen Consulting die Freigabe zur freien Gestaltung der
Leistungserbringung im Rahmen dieser Anforderungen.
4. Der Kunde erteilt Talentregen Consulting vor Beginn der Leistungserbringung
die Freigabe zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Dritter im
Rahmen der Leistungserbringung (insbesondere Werbemittel) im Rahmen
eines zwischen den Parteien vereinbarten Umfangs.
5. Erkennt der Kunde, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder
Anforderungen fehlerhaft, unvollständig oder nicht aktuell sind, teilt er dies
und die für ihn erkennbaren Folgen unverzüglich mit und nimmt alle
erforderlichen Korrekturmaßnahmen.
6. In Bezug auf überlassene oder beigestellte Materialien steht der Kunde dafür
ein, dass er zu deren Überlassung an Talentregen Consulting berechtigt ist und
über die erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte verfügt. Der Kunde
räumt Talentregen Consulting die für die Vertragsdurchführung erforderlichen
einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein. Der Kunde stellt Talentregen
Consulting von allen tatsächlichen und behaupteten Ansprüchen, einschließlich
der Kosten der Rechtsverfolgung, frei, die im Zusammenhang mit einer von
einem Dritten behaupteten Schutzrechts-, Urheberrechts- oder sonstiger
Rechtsverletzung gegen Talentregen Consulting geltend gemacht werden.
7. Sofern von Talentregen Consulting produziertes Video- und Bildmaterial
Bildnisse von Arbeitnehmern, Geschäftsführern oder sonstigen für den Kunden
tätigen Personen beinhalten soll, holt der Kunde vorab die Einwilligung der
abgebildeten Personen ein und stellt die Einwilligungserklärungen Talentregen
Consulting dauerhaft zur Verfügung.
8. Der Kunde wird auf Rückfragen von Talentregen Consulting und auf die
Anforderung von Beistellungen unverzüglich reagieren, erforderliche
Freigaben jeweils unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen erklären
(oder unter Mitteilung der Gründe ablehnen) sowie generell an der zügigen
Leistungserbringung mitwirken (insbesondere durch zeitnahe Vereinbarung
von für die Leistungserbringung erforderlichen Terminen unter Mitwirkung des
Kunden) und vereinbarte Termine einhalten. Durch eine unterlassene oder
nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung
von Mitwirkungspflichten verursachte Mehrkosten trägt der Kunde.
§ 5 Rechte an Arbeitsergebnissen
1. An individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen räumt Talentregen
Consulting dem Kunden ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare,
zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. Talentregen
Consulting behält sich das Recht vor, ähnliche Arbeitsergebnisse auch für
weitere Kunden zu nutzen.
2. An allen anderen Arbeitsergebnissen räumt Talentregen Consulting dem
Kunden einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte, inhaltlich an die Zwecke
des Vertrags gebundene und nur für diese Zwecke übertragbare und
unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein.
3. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt stets aufschiebend bedingt und
wird erst wirksam bei vollständiger Bezahlung der Vergütung für die
betreffenden Leistungen. Talentregen Consulting kann dem Kunden vorläufig
die Nutzung der Arbeitsergebnisse gestatten, bevor die vollständige
Bezahlung erfolgt ist. An allen physisch überlassenen Gegenständen (z. B.
Datenträgern), auf denen Arbeitsergebnisse abgelegt sind, behält Talentregen
Consulting das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der für die jeweiligen
Arbeitsergebnisse geschuldeten Vergütung.
§ 6 Vergütung
1. Die vom Kunden an Talentregen Consulting zu zahlende Vergütung richtet sich
nach den jeweiligen Vertragsunterlagen, insbesondere dem Angebot von
Talentregen Consulting. Je nach Leistungsinhalt kann sich die Vergütung
beispielsweise aus einer Einrichtungsgebühr und laufenden Monatspauschalen
zusammensetzen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer.
2. Bei Vereinbarung eines Leistungskontingents gilt dieses als fest vereinbart.
Talentregen Consulting informiert den Kunden auf geeignete Weise (z.B. über
elektronische Tools) über die laufenden Kontingentverbräuche. Zusätzlich
informiert Talentregen Consulting den Kunden rechtzeitig vor Ablauf der für
den Kontingentabruf vereinbarten Laufzeitperiode, falls und in welchem
Umfang Leistungen nicht abgerufen wurden, und bietet diese Leistungen zur
Abrufung an. Ruft der Kunde die Leistungen dennoch nicht rechtzeitig ab,
kann Talentregen Consulting für die gebuchten Kontingente die gesamte
Vergütung verlangen.
3. Die im Rahmen der Leistungserbringung durch Talentregen Consulting von
Dritten beschafften Waren und Dienstleistungen (insbesondere Werbemittel)
werden dem Kunden zusätzlich gesondert berechnet. Soweit möglich, werden
dem Kunden die Preise für solche extern zu beschaffenden Leistungen im
Voraus mitgeteilt.
4. Die Vergütung (insbesondere Einrichtungsgebühr) ist mit Vertragsschluss zur
Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich ein abweichender Fälligkeitstermin (z.B.
für Monatspauschalen) vereinbart ist. Rechnungen sind innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
5. Sofern die Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart ist, erteilt der
Kunde Talentregen Consulting ein entsprechendes, schriftliches SEPA-
Lastschriftmandat. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für Vergütungen
unter nachfolgenden Verträgen zwischen den Parteien. Soweit vereinbarte
Lastschriften nicht eingezogen werden können und/oder eine Rücklastschrift
erfolgt, überweist der Kunde den geschuldeten Betrag innerhalb von drei
Werktagen an Talentregen Consulting. Die durch die Rücklastschrift
entstandenen Kosten trägt der Kunde.
6. Zur Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche von Talentregen Consulting ist
der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zudem auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen muss.
§ 7 Termine, Leistungsstörungen, Höhere Gewalt
1. Vereinbarte Termine für die Leistungserbringung durch Talentregen
Consulting dienen stets als unverbindliche Zielvorgaben, es sei denn, sie
werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Die vereinbarten
Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, sofern nichts Abweichendes
vereinbart ist. Erfordern die Leistungen Angaben oder Unterlagen vom
Kunden, beginnt die Leistungsfrist frühestens mit deren Erhalt durch
Talentregen Consulting.
2. Talentregen Consulting ist von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit die
Nichterfüllung auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene,
außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb ihres
Einflussbereichs liegen und für sie unvermeidbar sind. Dazu zählen unter
anderem Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Enteignungen,
Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm, Überschwemmungen,
Naturkatastrophen, Epidemien sowie Stromausfälle, Systemausfälle im Internet,
Unterbrechungen oder Zerstörungen von Datenleitungen oder TK-Leitungen,
rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet, Cyberangriffe oder Sabotage
durch Schadsoftware, sofern und soweit nicht nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik eine Absicherung gegen den Eintritt solcher Umstände
geboten ist.
3. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund
von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden, wie beispielsweise
nicht rechtzeitig erbrachten Freigaben.
4. Die Befreiung von der Leistungspflicht gemäß den vorstehenden Absätzen 2
und 3 gilt für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit. Schadensersatzansprüche gegen Talentregen Consulting bestehen
in solchen Fällen nicht.
5. Talentregen Consulting informiert den Kunden unverzüglich nach
Kenntniserlangung über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger
in den Absätzen 2 und 3 genannter Umstände.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz
1. Talentregen Consulting haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich
vertraglicher und gesetzlicher Haftung, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten,
deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte
Kardinalpflichten).
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von Talentregen Consulting
beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens,
maximal jedoch (a) bei Beauftragung von Einmalleistungen auf den
Nettoauftragswert und (b) bei Beauftragung von wiederkehrend zu
erbringenden Leistungen (Dauerschuldcharakter) pro Vertragsperiode auf die
Summe der in der betreffenden Vertragsperiode vom Kunden an Talentregen
Consulting bezahlten Nettovergütung.
3. Talentregen Consulting haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für
entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, vergebliche Aufwendungen
sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form reiner
Vermögensverluste beim Kunden. Unberührt bleiben etwaige indirekte oder
Folgeschäden in Form von gegen den Kunden gerichteten Drittansprüchen.
Für etwaige daraus resultierende Regressansprüche des Kunden gegen
Talentregen Consulting gelten die summenmäßigen Beschränkungen gemäß
vorstehendem Absatz (2).
4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren binnen zwei Jahren ab
gesetzlichem Verjährungsbeginn.
5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehenden Absätzen (1) bis (3) sowie
die Verjährungsregelung gemäß Absatz (4) gelten nicht bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in
sonstigen Fällen, in denen eine gesetzlich zwingend unbeschränkte Haftung
besteht, beispielsweise bei Arglist oder in Fällen, in denen Talentregen
Consulting eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
6. Soweit die Haftung von Talentregen Consulting ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Geheimhaltung
1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit
offenbarten oder bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils
anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse sowie entsprechende
Unterlagen und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten oder aus
denen sich solche ableiten lassen, vertraulich zu behandeln, nur für die im
Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden, vor unerlaubter Nutzung und
Offenlegung zu schützen und Dritten nicht zugänglich zu machen, mit
Ausnahme ihrer verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG sowie mit
weiterer Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingesetzten
Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten
auferlegen.
2. Unter „Geschäftsgeheimnisse“ sind alle Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1
GeschGehG zu verstehen. Für die Zwecke des Vertrags zählen die Parteien
hierzu insbesondere folgende Arten von Informationen: Know-how,
Computerprogramme, Daten, Datenbankmodelle, Analysen, Konzepte,
Spezifikationen, Planungen, Ablaufpläne, Prozess- und
Produktbeschreibungen, Entwicklungen, Entwürfe, Formeln, Modelle, Preise,
Kostenvoranschläge, Angebote, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien,
Unternehmensdaten, Marktanalysen und ähnliche Gegenstände und
Materialien, egal ob in verkörperter oder elektronischer oder anderweitiger
Form, einschließlich analoger und elektronischer Daten und Dateien,
physischer und virtueller Datenträger, außerdem alle als „vertraulich“ (oder
entsprechend) gekennzeichneten Informationen und Materialien sowie alle
weiteren nicht-offenkundigen technischen, kaufmännischen und
betriebswirtschaftlichen Informationen über den Geschäftsbetrieb der
jeweiligen Partei, bei denen nach ihrer Art und Natur typischerweise ein
Geheimhaltungsinteresse besteht.
3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) der
empfangenden Partei vor Abschluss des Vertrags oder Bekanntgabe durch die
offenbarende Partei (es zählt der frühere Zeitpunkt) bereits bekannt oder
allgemein zugänglich waren, oder (b) später ohne Bruch einer
Geheimhaltungspflicht seitens der empfangenden Partei bekannt oder
allgemein zugänglich werden, oder (c) die von der empfangenden Partei
nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag
offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden,
oder (d) für die eine gesetzliche oder behördlich angeordnete
Offenbarungspflicht besteht.
4. Die Geheimhaltungspflicht gilt bis zum Ablauf von fünf Jahren ab wirksamer
Vertragsbeendigung. Für Geschäftsgeheimnisse, deren Erlangung und
Nutzung durch bzw. Offenlegung an unbefugte Dritte erkennbar
existenzgefährdend für die offenbarende Partei wäre, gilt die
Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt.
§ 9 Vertraulichkeit
1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu, sämtliche vertraulichen Informationen,
die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit offengelegt oder bekannt werden, streng
vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere Geschäftsgeheimnisse sowie
entsprechende Dokumente und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten
oder aus denen solche Informationen abgeleitet werden können. Diese Informationen
dürfen nur für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke verwendet werden und sind vor
unbefugter Nutzung oder Offenlegung zu schützen. Ausnahmen hiervon gelten
lediglich für verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG sowie für Dritte, die zur
Vertragsdurchführung befugt sind und entsprechende Geheimhaltungspflichten
auferlegt bekommen haben.
2. Unter dem Begriff „Geschäftsgeheimnisse“ sind alle Informationen gemäß § 2 Nr. 1
des GeschGehG zu verstehen. Dazu gehören unter anderem Know-how,
Computerprogramme, Daten, Analysen, Konzepte, Planungen,
Produktbeschreibungen, Entwicklungen, Formeln, Preise, Geschäftsstrategien und
weitere nicht-offenkundige Informationen über den Geschäftsbetrieb, die
typischerweise ein Geheimhaltungsinteresse begründen.
3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich nicht auf Informationen, die der
empfangenden Partei bereits vor Vertragsabschluss bekannt waren, allgemein
zugänglich sind oder unabhängig von den unter dem Vertrag offenbarten
Informationen entwickelt wurden. Ebenso besteht keine Geheimhaltungspflicht für
Informationen, deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
4. Die Vertraulichkeitsvereinbarung bleibt bis zum Ablauf von fünf Jahren nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses gültig. Für Geschäftsgeheimnisse, deren
Offenlegung für die offenbarende Partei existenzgefährdend wäre, besteht eine zeitlich
unbegrenzte Geheimhaltungspflicht.
§ 10 Datenschutz
1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden
Datenschutzbestimmungen. Der Kunde gewährleistet, dass die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen der Leistungen von Talentregen
Consulting gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zulässig ist.
2. Sofern Talentregen Consulting im Auftrag des Kunden personenbezogene
Daten verarbeitet oder Zugriff auf solche Daten hat, vereinbaren die Parteien
gegebenenfalls einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 3
DSGVO.
§ 11 Referenzkundennennung
1. Talentregen Consulting ist befugt, den Kunden als Referenzkunden auf ihrer
Website und in anderen Marketingmaterialien zu benennen. Hierfür kann das
Firmenlogo oder Unternehmenskennzeichen des Kunden im Rahmen eines
widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts verwendet werden.
2. Sofern Talentregen Consulting exklusive Nutzungsrechte an den erstellten
Arbeitsergebnissen des Kunden hat, räumt dieser Talentregen Consulting die
notwendigen Nutzungsrechte für Referenzzwecke ein. Der Kunde verpflichtet
sich, bei der Verbreitung oder Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse auf die
Tätigkeit von Talentregen Consulting hinzuweisen.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Sofern nicht anders für einzelne Rechte oder Pflichten vereinbart wurde, bedarf
die Übertragung des Vertrags oder einzelner Rechte oder Pflichten auf Dritte
der vorherigen schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Die Regelung des §
354a HGB bleibt hiervon unberührt. Talentregen Consulting behält sich das
Recht vor, Subunternehmer oder andere Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
Darüber hinaus ist Talentregen Consulting berechtigt, den Vertrag sowie
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an verbundene Unternehmen gemäß §§
15 ff. AktG zu übertragen, ohne dass hierfür eine gesonderte Zustimmung
erforderlich ist. Gesetzliche Rechtsnachfolgen, wie beispielsweise
gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, bedürfen keiner Zustimmung, sofern
keine Änderung der Rechtspersönlichkeit einer der Parteien eintritt. Eine
automatische Zustimmung gilt für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, bei
denen die Geschäftstätigkeit des neuen Vertragspartners identisch mit der des
bisherigen Vertragspartners ist und der ursprüngliche Vertragspartner
weiterhin maßgeblichen Einfluss auf den neuen Vertragspartner ausübt. In
anderen Fällen ist eine Zustimmung erforderlich, die nicht unbillig verweigert
wird. Die Parteien verpflichten sich, sich unverzüglich über derartige Umstände
zu informieren.
2. Alle in den Vertragsunterlagen genannten Anlagen und Anhänge gelten als
wesentliche Bestandteile des Vertrags, einschließlich der Unterlagen, die online
von Talentregen Consulting bereitgestellt und in den Vertragsunterlagen
verlinkt sind.
3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags müssen schriftlich vereinbart
werden, um Dokumentationszwecken zu genügen.
4. Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt
ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder
im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, Hamburg; bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte
das Amtsgericht Hamburg-Mitte.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.